– Präambel –
Der Kirchenkreisjugendkonvent ist das Parlament der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis Emsland-Bentheim. Unbeschadet der Rechte der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes soll der Kirchenkreisjugendkonvent die Belange der Evangelischen Jugend im Kirchenkreis wahrnehmen und selbstverantwortlich regeln. Jugendliche aus jeder Ev.-luth. Kirchengemeinde und aus jedem Verband eigener Prägung im Gebiet des Kirchenkreises gestalten gemeinsam die Gegenwart und die Zukunft ihrer Kirche. Diese Ordnung unterliegt der Ordnung der Evangelischen Jugend der Ev.-luth. Landeskirche Hannover.
§ 1 Name und Sitz
Der Kirchenkreisjugendkonvent wird durch den Kirchenkreisjugenddienst Emsland-Bentheim organisatorisch vertreten. Der Dienstsitz des Jugenddienstes ist in 49716 Meppen, Lange Str. 6.
§ 2 Aufgaben
Der Kirchenkreisjugendkonvent dient der Vernetzung der Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Kirchengemeinden sowie dem Austausch von Er legt die Zielsetzungen derJugendarbeit im Kirchenkreis im Einvernehmen mit dem Kinder- und Jugendausschuss, sowie dem Kirchenkreisvorstand fest.
Die Fachstelle für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis ist derKirchenkreisjugenddienst. Der zugehörige Ausschuss der Landkreise Emsland und Grafschaft Bentheim ist der Jugendhilfeausschuss. Der zugehörige Ausschuss der Kirchenkreissynode, ist der Ausschuss für Kinder- und Jugendarbeit.
Der Kirchenkreisjugendkonvent ist stimmberechtigtes Mitglied in Bewerbungsausschüssen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Evangelischen Jugend im
Der Kirchenkreisjugendkonvent hat das Vorschlagsrecht bei der Berufung eines*erKirchenkreisjugendpastor*in.
Der Kirchenkreisjugendkonvent berät bei gemeinsamen Maßnahmen und Projekten im Sprengel, in Abstimmung mit dem Kirchenkreisjugenddienst, über Umfang und Form der Mitwirkung der -luth.Jugend im Kirchenkreis Emsland-Bentheim.
Der Kirchenkreisjugendkonvent wählt zwei Personen in die Diese dürfen zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und müssen aktives Mitglied einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises sein. Diese Wahl findet alle sechs Jahre vor der konstituierenden Sitzung der Kirchenkreissynode statt. Die Vertreter*innen haben das Recht, regelmäßig an den Kirchenkreisjugendvorstandssitzungen teilzunehmen, sodass sie die Anliegen und Belange der Evangelischen Jugend in der Kirchenkreissynode vertreten können.
§ 3 Mitglieder und Beschlussfähigkeit des Kirchenkreisjugendkonvents
Mitglieder des Kirchenkreisjugendkonvents sind alle interessierten, aktiven und engagierten Ehrenamtlichen im Alter von 14-27 Jahren im
Stimmberechtigt sind laut der Ordnung der Evangelischen Jugend:
- fünf Delegierte aus jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises Emsland-Bentheim.
- je fünf Vertreter*innen aus den Verbänden eigener Prägung im Kirchenkreis.
- ein*e Vertreter*in des
- ein*e Vertreter*in regelmäßigen Arbeitsformen gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Ordnung für dieEvangelische Jugend (Arbeitsgemeinschaften des Kirchenkreisjugendkonvents Emsland-Bentheim, Kinder- und Jugendausschuss der Kirchenkreissynode).
Eine Stimmenanhäufung ist nicht möglich.
Der Kirchenkreisjugendwart sowie weitere Diakon*innen des Kirchenkreisjugenddienstes und die Kirchenkreisjugendpastoren nehmen mit beratender Funktion an den Sitzungen teil.
Die Einladung zum Kirchenkreisjugendkonvent erfolgt durch den Kirchenkreisjugendvorstand (siehe § 6) spätestens zwei Wochen vor der Sitzung per Mail oder Kurznachricht an die Jugendlichen der Kirchengemeinden. Zusätzlich werden alle Beruflichen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen über die Sitzungen informiert, um die Einladung an interessierte, aktive und engagierte Ehrenamtliche in der Kirchengemeinde weiterzuleiten (Verteiler durch Pastor*innen und Diakon*innen). Dem Kirchenkreisvorstand wird ebenfalls eine Einladung zugestellt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung ist beschlussfähig. Bei Wahlen und Satzungsänderungen müssen für eine Beschlussfähigkeit mindestens zwanzig stimmberechtigte Personen (aus mindestens fünf verschiedenen Kirchengemeinden und allen Regionen des Kirchenkreises) anwesend
§ 4 Sitzungen des Kirchenkreisjugendkonvents
Über den Ort der Sitzung entscheidet der Kirchenkreisjugenddienst in Absprache mit dem Vorstand.
Der Kirchenkreisjugendkonvent trifft sich mindestens zweimal im Jahr (Frühjahr und Herbst). Die Zusammenkünfte des Kirchenkreisjugendkonvents finden nach Möglichkeit mit einer Übernachtung statt.
Der Kirchenkreisjugendkonvent ist grundsätzlich mit einem inhaltlichen Bildungsseminar durchzuführen.
Die Tagesordnung wird jedem Mitglied mit der Bestätigung zugestellt. Tagesordnungspunkte zu denSitzungen von Mitgliedern des KKJK sind dem Vorstand oder dem Kirchenkreisjugenddienst bis spätestens 14 Tage vor der Sitzung des Konvents schriftlich Zu Beginn der Sitzung können Eilanträge gestellt werden. Über die Zulassung der Anträge beschließt zu Beginn derSitzung der Kirchenkreisjugendkonvent.
Bei der Sitzungsarbeit des Kirchenkreisjugendkonvents ist ein Protokoll anzufertigen. Am Anfangeiner solchen Sitzung ist ein*e Protokollführer*in von der Sitzungsleitung zu DasProtokoll per Mail/Kurznachricht an alle anwesenden und interessierten Jugendlichen versendet.
Die Delegierten haben die Aufgabe in ihren Kirchengemeinden und Verbänden über die Inhalte derSitzung des Kirchenkreisjugendkonvents zu berichten.
§ 5 Abstimmungen / Wahlen
Der Kirchenkreisjugendkonvent fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Zu wählen sind:
- der Kirchenkreisjugendkonventsvorstand (siehe §6)
- zwei Vertreter*in und je ein*e Stellvertreter*in für den Sprengeljugendkonvent Ostfriesland-Ems, deren Amtszeit analog zum Kirchenkreisjugendvorstand zwei Jahre beträgt.
- ein*e Vertreter*in und ein*e Stellvertreter*in für den Kreisjugendring Grafschaft Bentheim. Die Amtszeit beträgt analog zum Kirchenkreisjugendvorstand zwei Jahre.
- ein*e Vertreter*in und ein*e Stellvertreterin für den Kreisjugendring Emsland.
- zwei Vertreter*innen zur Berufung in die Kirchenkreissynode, deren Amtszeit sechs Jahre beträgt (Mindestalter 18 Jahre), Verfahren siehe §2 Abs. 5.
Die Amtszeit beträgt, analog zum Kirchenkreisjugendvorstand zwei Jahre.+
Die Mitglieder für den Kirchenkreisjugendvorstand sind im ersten Wahlgang zu wählen. Vertreter*innen für die unter den Punkten „b bis e“ genannten Ämter werden im Anschluss gewählt. Alle Jugendlichen des Kirchenkreisjugendvorstandes können sich grundsätzlich für weitere Ämter zur Wahl stellen, sodass sie weitere und somit zusätzliche Aufgaben verantwortungsvoll übernehmen.
Jede Wahl im Kirchenkreisjugendkonvent ist grundsätzlich geheim. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Die Wahl findet grundsätzlich in Präsenzform mit einem einheitlich abgestimmten Wahlverfahren (z.B. Stimmzettel, digitales Wahlprogramm, etc.) statt.
Gewählt werden können nur anwesende Personen.
Die Wahl und die anschließende Stimmenauszählung finden grundsätzlich öffentlich statt.
Nach der Wahl findet ein Jugendgottesdienst statt. In diesem werden die Jugendlichen feierlich in ihre Ämter eingeführt und ihnen wird Gottes Segen für ihren verantwortlichen, ehrenamtlichen Dienst zugesprochen.
Änderungen an der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
§ 6 Kirchenkreisjugendvorstand
In den Kirchenkreisjugendvorstand kann jede Person aus der Evangelischen Jugend, die ehrenamtlich tätig ist und sich zwischen dem 14. bis 27. Lebensjahr befinden, gewählt werden. Sie sollen die Vielfalt der Evangelischen Jugend abbilden und nach Möglichkeit aus verschiedenen Gemeinden oder Verbänden eigener Prägung gewählt werden.
Der Vorstand besteht im Regelfall aus acht Personen und ist beschlussfähig, wenn mehr als dieHälfte der Mitglieder anwesend ist. Dieser muss so konstituiert werden, dass aus jeder Region des Kirchenkreises eine Person vertreten ist. Es dürfen höchstens zwei Personen aus einer Kirchengemeinde oder einem Verband eigener Prägung im Kirchenkreisjugendvorstand gleichzeitigaktiv
Die Amtszeit beträgt zwei Wiederwahlen sind möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden einesVorstandsmitglieds ist eine Berufung einer Person mit den Voraussetzungen durch den Kirchenkreisjugendvorstand für die laufende Amtszeit möglich.
Der Kirchenkreisjugendvorstand kann aus allen Jugendverbänden und Jugendorganisationen Personen als beratende Mitglieder einladen, wie z.B. aus dem Kreisjugendring, der Kirchenkreissynode und dem Sprengelvorstand.
Wünschenswert ist es, dass Personen, die sich zur Wahl aufstellen lassen sich aktiv und persönlich in die Jugendarbeit der Kirchengemeinde / des Kirchenkreises einbringen.
Der Vorstand lädt zu den Sitzungen des Kirchenkreisjugendkonvents ein. Er bereitet die Beschlüsse des Konventes vor und sorgt für deren Ausführung. Der Vorstand berichtet von seiner Arbeit in den Sitzungen.
Der Kirchenkreisjugendvorstand führt die laufenden Geschäfte der Evangelischen Jugend in Zusammenarbeit mit dem
Der Kirchenkreisjugendvorstand sollte sich alle vier Wochen zu einer Sitzung zusammenfinden, spätestens jedoch innerhalb von acht Wochen muss eine Sitzung abgehalten werden.
Bei jeder Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden und im Anschluss allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
Spiekeroog, den 07. Mai 2022
Das Wahlverfahren im Überblick
Für die nachfolgenden Wahlen bildet der Kirchenkreisjugenddienst einen unabhängigen Wahlvorstand. Dieser besteht aus mindestens zwei Personen, die sich weder zur Wahl stellen können, noch ein aktives Wahlrecht innehalten.
Der Kirchenkreisjugendvorstand wird alle zwei Jahre während des Herbstkonvents neu gewählt. Ihm gehören acht Jugendliche zwischen 14 und 27 Jahren an. Die Regionen des Kirchenkreises müssen im Kirchenkreisjugendvorstand vertreten sein.
Wählen dürfen bis zu fünf Jugendliche aus jeder Kirchengemeinde des Kirchenkreises Emsland-Bentheim sowie bis zu fünf Vertreter*innen aus Verbänden freier Prägung.
Maximal zwei Jugendliche aus einer Kirchengemeinde können Mitglied im Kirchenkreisjugendvorstand sein. Mitglied im Kirchenkreisjugendvorstand sind diejenigen mit den meisten Stimmen. Lassen sich mehr, als die zu wählenden zwei Jugendlichen zur Wahl aufstellen, sind die zwei Personen mit den meisten Stimmen einer Kirchengemeinde Mitglied im Kirchenkreisjugendvorstand.
In weiteren Wahlgängen werden gewählt:
- zwei Vertreter*in und je ein*e Stellvertreter*in für den Sprengeljugendkonvent Ostfriesland-Ems, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt.
- ein*e Vertreter*in und ein*e Stellvertreter*in für den Kreisjugendring Grafschaft Bentheim. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
- ein*e Vertreter*in und ein*e Stellvertreterin für den Kreisjugendring Emsland.
- zwei Vertreter*innen und zu diesen zwei Stellvertreter*innen zur Berufung in dieKirchenkreissynode, deren Amtszeit sechs Jahre beträgt (Mindestalter 18 Jahre), Verfahren siehe §2 Abs. 5.
Die Mitglieder für den Kirchenkreisjugendkonvent sind im ersten Wahlgang zu wählen. Vertreter*innen für die unter den Punkten „b bis e“ genannten Ämter werden im Anschluss gewählt. Alle Jugendlichen des Kirchenkreisjugendvorstandes können sich grundsätzlich für weitere Ämter zur Wahl stellen, sodass sie weitere und somit zusätzliche Aufgaben verantwortungsvoll übernehmen.
Jede Wahl im Kirchenkreisjugendkonvent ist grundsätzlich geheim. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Nach der Wahl findet ein Jugendgottesdienst statt. In diesem werden die Jugendlichen feierlich in ihre Ämter eingeführt und ihnen wird Gottes Segen für ihren verantwortlichen, ehrenamtlichen Dienst zugesprochen.
Die Stimmenabgabe im Überblick
Zur Wahl kann sich grundsätzlich jede*r im Alter von 14-27 Jahren aufstellen lassen.
Die Ämter der Kreisjugendringe sind mit Jugendlichen aus dem entsprechenden Landkreis zu besetzen.
Im ersten Wahlgang wird aus den drei Regionen des Kirchenkreises Emsland-Bentheim je eine Person für den Kirchenkreisjugendvorstand gewählt. Vor dem Wahlgang werden Personen vorgeschlagen. Jede*r Wahlberechtigte hat für jede Region maximal eine Stimme.
Für den zweiten Wahlgang werden erneut Vorschläge zur Kandidatur aufgelistet.
Es wird eine weitere Personen gewählt. Jede*r Wahlberechtigte hat maximal zwei Stimmen. Jede Person kann nur einmal gewählt werden.
Im Anschluss an die Wahl des Kirchenkreisjugendvorstands wird bzw. werden:
- ein*e Vertreter*in, sowie ein*e Stellvertreter*in für den Kreisjugendring des Landkreises Grafschaft Bentheim gewählt. Jede*r Wahlberechtigte hat maximal zwei Stimmen.
- ein*e Vertreter*in, sowie ein*e Stellvertreter*in für den Kreisjugendring des Landkreises Emsland gewählt. Jede*r Wahlberechtigte hat maximal zwei Stimmen.
- Zwei Vertreter*innen für den Sprengeljugendkonvent des Sprengels Ostfriesland-Ems gewählt. Jede*r Wahlberechtigte hat maximal zwei Stimmen.
Alle sechs Jahre werden zwei Vertreter*innen (mit einem Mindestalter von 18 Jahren) und zu diesen zweiStellvertreter*innen zur Berufung in die Kirchenkreissynode, deren Amtszeit sechs Jahre beträgt gewählt.
Die Wahl und die anschließende Auszählung werden grundsätzlich öffentlich bekanntgegeben und durchgeführt.
Ist die Wahl einer Region bzw. eines Amtes nicht möglich, z.B., weil diese nicht vertreten ist, bleibt der freie Platz unbesetzt und wird beim nächsten Konvent wiederholt.